Deutschlandradio Kultur - Zeitreisen - 28. September 2011 "Seine Entscheidung ist unanfechtbar" - 60 Jahre Bundesverfassungsgericht von Annette Wilmes COPYRIGHT Dieses Manuskript ist urheberrechtlich geschützt. Es darf ohne Genehmigung nicht ver- wertet werden. Insbesondere darf es nicht ganz oder teilweise oder in Auszügen ab- geschrieben oder in sonstiger Weise vervielfältigt werden. Für Rundfunkzwecke darf das Manuskript nur mit Genehmigung von Deutschlandradio Kultur benutzt werden. Take 1 (Andreas Voßkuhle) Dieses Gericht ist vielleicht die letzte öffentliche Institution, in der man sich die Zeit neh- men kann, grundsätzliche Probleme unserer Gesellschaft, unseres politischen Systems, grundlegend und ohne Beeinflussung von außen zu durchdenken. Autorin Andreas Voßkuhle, Präsident des Bundesverfassungsgerichts. Take 2 (Andreas Voßkuhle) Das ist Aufgabe des Gerichts in den großen Verfahren und wir haben es geschafft, dass diese Institution weiter in der Lage ist, das zu tun. Und ich glaube, die besondere Form von Integrität, die dann von einer solchen Entscheidung ausgeht, die ist spürbar. Autorin Während die Unzufriedenheit mit Politikern und Parteien zunimmt, erfreut sich das Bun- desverfassungsgericht ungebrochener Beliebtheit. Take 3 (Christoph Möllers) Ein Grund liegt auch an der Qualität des Gerichts, das sicherlich auch im inter- nationalen Vergleich auch eine ganz besondere Institution darstellt. Das hängt aber auch damit zusammen, dass Gerichte grundsätzlich von der Art, wie sie Ent- scheidungen treffen, weniger kontrovers wirken als politische Entscheidungsträger. Ge- richte sind unparteiisch, wirken kompetent, gerade das Bundesverfassungsgericht ver- teilt subjektive Rechte. Und das ist, obwohl es natürlich auch um Einbußen für be- stimmte Parteien gehen kann, im Ergebnis, doch immer von vorneherein erst einmal ein anderer Eindruck als wenn man politische Entscheidungen trifft, in denen sich Minder- heiten und Mehrheiten miteinander auseinandersetzen müssen. Autorin Christoph Möllers, Professor für Öffentliches Recht und Rechtsphilosophie an der Berli- ner Humboldt-Universität. Und Christine Hohmann-Dennhardt, die selbst 12 Jahre in Karlsruhe Richterin war, ergänzt: Take 4 (Christine Hohmann-Dennhardt) Ich glaube, es liegt daran, dass die Leute anhand der langen Rechtssprechungsge- schichte des Gerichts das Vertrauen gefunden haben in dieses Gericht und den Ein- druck haben, dass das Gericht ihre Recht schützt und ihnen zur Seite steht, notfalls auch mal gegen die Gerichte oder gegen die Politik. Take 5 (Festakt in Karlsruhe, 28.9.1951) Die Stadt Karlsruhe hat wieder einmal einen ihrer großen Tage. Nach dem obersten Bundesgericht hält heute endlich auch das Bundesverfassungsgericht seinen offiziellen Einzug. Hier im Karlsruher Schauspielhaus hat sich eine zahlreiche Festversammlung eingefunden, um der feierlichen Eröffnung dieses letzten der Bundesorgane beizu- wohnen. Autorin Am 28. September 1951 wurde das Gericht feierlich in Karlsruhe eröffnet. Damals war noch nicht klar, welchen Beliebtheitsgrad und welchen politischen Stellenwert es er- langen sollte. Take 6 (Hermann Höpker-Aschoff) Wir Richter des Bundesverfassungsgerichts sind Knechte des Rechts und dem Gesetze Gehorsam schuldig. Wir dürfen nicht der Versuchung erliegen, selbst den Gesetzgeber spielen zu wollen. Autorin In seiner Antrittsrede nahm der erste Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Her- mann Höpker-Aschoff, bereits vorweg, was in den folgenden Jahrzehnten dem Gericht immer wieder vorgeworfen werden sollte - es nutze seine Machtstellung aus und maße sich an, selbst Politik zu machen. Die Frage, ob die Richterinnen und Richter mitunter ihre institutionellen Zuständigkeiten überschreiten, wird gestellt, seit es das Bundes- verfassungsgericht gibt. Christine Hohmann-Dennhardt: Take 7 (Christine Hohmann-Dennhardt) Das ist ja durchaus eine berechtigte Frage. Ich meine, dass wir nicht unfehlbar sind, ganz klar. Aber was dahinter steckt, zu sagen, wir würden uns in die Politik einmischen, das kann man nur von sich weisen. Das ist eine sehr kurzsichtige Angelegenheit. Man hat das Verfassungsgericht als letzte Instanz für Grundrechtsfragen installiert, und das sicherlich zum Nutzen auch der Republik. Und dass das Gericht mit seinen Ent- scheidungen politische Wirkung entfaltet, ist ja ganz klar. Denn Recht ist ja um- gemünzte Politik. Und wenn man über Recht und Rechtsregeln entscheiden muss und sie auch aufheben kann, so das Grundgesetz, dann hat das politische Wirkung. Autorin Die Mütter und Väter des Grundgesetzes hatten das Gericht von Anfang an mit einer gewissen Machtfülle ausgestattet. Das beschreibt auch Jutta Limbach in ihrem kleinen Buch über das Bundesverfassungsgericht, das vor zehn Jahren zum 50. Jubiläum er- schien und kürzlich noch einmal neu aufgelegt wurde. Take 8 (Jutta Limbach) Es ist ein Machtfaktor insofern, als es die Parlamente und auch die Regierungen in die Schranken des Grundgesetzes verweisen kann und dadurch auch die Fähigkeit hat, das Recht hat, Gesetze aufzuheben oder denken Sie, politische Parteien als ver- fassungswidrig aufzuheben. Aber es ist doch gleichzeitig ein Bürgergericht, das macht ja seine besondere Popularität und Arbeitslast aus. Dass über 5.000 Bürger jedes Jahr sich an das Gericht mit verschiedenen Verfassungsbeschwerden wenden. Und wenn auch viele im Grunde genommen keinen verfassungsrechtlichen Punkt machen, so gibt es doch einige, die sehr dazu beigetragen haben, dass das Grundrecht konkrete Ge- stalt gewonnen hat und von den Bürgern auch verinnerlicht worden ist, wenn auch auf einer sehr allgemeinen Ebene. Autorin Jutta Limbach war von 1994 bis 2002 Präsidentin des Bundesverfassungsgerichts. Den Vorwurf, die Verfassungsrichter mischten sich zu sehr in die Politik ein, kennt auch sie noch aus ihrer Amtszeit. Take 9 (Jutta Limbach) Wenn sie an die konkreten Fälle der früheren Jahre zurückdenken, und ich denke da gern an ein Urteil, an dem ich mitgewirkt habe, zur Vermögens- und Erbschaftssteuer. Da ist der Gesetzgeber einfach untätig geblieben, weil er diese unpopuläre Ent- scheidung gescheut hat, die ja doch dazu geführt hatte, dass plötzlich Leute mit Im- mobilienbesitz Steuern vielleicht in höherer Weise bezahlen müssen als bisher. Und durch die Untätigkeit hat sich das Gericht beinahe, so möchte ich es sagen, heraus- fordern lassen, hier auch noch einen Halbteilungsgrundsatz, also eine Richtlinie für das Steuerrecht zu formulieren. Und einer der Richter, der auch dann ein abweichendes Votum geschrieben hat, hat zu Recht kritisiert, dass es nicht Aufgabe des Gerichts sein kann, die Arbeit des Gesetzgebers zu machen. Das Gericht hat im Grunde genommen nur die Aufgabe zu beurteilen, ob ein Rechtszustand verfassungswidrig ist oder eine Maßnahme oder ein Gesetz verfassungswidrig ist. Aber es hat nicht dann, wenn es das aufgehoben hat, anstelle des Gesetzgebers zu sagen, wie es nun lang gehen sollte. Autorin Das Bundesverfassungsgericht ist 1951 eröffnet worden. Die Idee, in Deutschland ein Verfassungsgericht zu errichten, war jedoch viel älter. Sie wurde in der Revolution von 1848 geboren und war Teil der Paulskirchenverfassung. Warum daraus nichts wurde? Take 10 (Uwe Wesel) Naja, weil der preußische König keine Wurstbrezel wollte, wie er das gesagt hat. Ihm wurde ja von der Nationalversammlung in Frankfurt die Kaiserwürde angetragen. Autorin Uwe Wesel, emeritierter Professor für Rechtsgeschichte und Zivilrecht, hat sich in sei- nem Buch "Der Gang nach Karlsruhe" auch mit der Vorgeschichte des Bundes- verfassungsgerichts befasst. Take 11 (Uwe Wesel) Aber er hätte dann ja sozusagen nicht mehr von Gottes Gnaden König sein können, sondern vom Volke und das wollte er nicht. Dann ist er ja später, 1871, von den Fürsten zum Kaiser ernannt worden und dann ist das Deutsche Reich entstanden. Autorin Im Kaiserreich gab es keine Verfassungsgerichtsbarkeit. Und in der Weimarer Zeit, sagt Uwe Wesel, gab es zwar ein Verfassungsgericht. Take 12 (Uwe Wesel) Aber nur beim Reichsgericht. Das war ein Senat, dessen Vorsitzender der Präsident des Reichsgerichts war. Die waren aber nur zuständig für Bund-Länder-Streitigkeiten. Und im Übrigen spielten auch da die Menschenrechte in der Weimarer Verfassung ja überhaupt keine Rolle. Die wurden angesehen als sogenannte Programmsätze, die niemand einklagen konnte und die letztlich überhaupt keine Bedeutung hatten. Autorin Dennoch hatte es in der Weimarer Zeit unter Staatsrechtlern eine Auseinandersetzung darüber gegeben, wie die Verfassungsgerichtsbarkeit ausgestaltet werden könnte. Take 13 (Franz C. Mayer) Diese berühmte Kontroverse zwischen Carl Schmitt und Hans Kelsen um die Frage, wer Hüter der Verfassung sein soll. Autorin Europa- und Verfassungsrechtler Franz C. Mayer von der Universität Bielefeld. Take 14 (Franz C. Mayer) Carl Schmitt, der ja dann in der Folgezeit in der Nazidiktatur noch eine gewisse traurige Prominenz erlangt hat, hat in der Weimarer Zeit dafür gestritten, dass der Reichs- präsident der Hüter der Verfassung sein soll. Hans Kelsen hat sich damals dagegen gewandt und auf einer Minderheitenposition dafür gestritten, dass es ein Verfassungs- gericht sein soll, das die Verfassung hütet. Hat das dann selber in Österreich ja auch als maßgeblicher Mitbegründer der österreichischen Verfassung, die bis heute weiter gilt, umsetzen können. In der Weimarer Zeit hat sich das nicht durchgesetzt. Nun hat allerdings die Schmittsche Lösung, dass der Reichspräsident die Verfassung hüten soll, bekanntermaßen überhaupt nicht funktioniert. Der Reichspräsident hat die Verfassung nicht nur nicht gehütet, er hat sie den Verfassungsfeinden ausgeliefert. Und das erklärt, warum wir 1949 völlig fraglos die Entscheidung haben für ein Verfassungsgericht. Take 15 (Christoph Möllers) Im Grunde kann man vielleicht sagen, die Erfindung des Bundesverfassungsgerichts ist eine Lehre, ob sie richtig ist, ist eine andere Frage, aber ist ganz bewusst als Lehre aus dem Nationalsozialismus gezogen worden und aus einem doch Misstrauen gegenüber dem demokratischen Prozess und seinen Möglichkeiten. Und natürlich auch aus einer großen Emphase für Individualrechte und Freiheitsrechte als sozusagen dem eigent- lichen Telos der ganzen Ordnung. Autorin Christoph Möllers, Professor für öffentliches Recht an der Humboldt-Universität Berlin. Take 16 (Christoph Möllers) Verfassungsgerichte dieser starken Art werden meistens in Ländern etabliert, die schon mal eine Diktatur waren, Erfahrungen mit Diktaturen machen und die sich ihrer eigenen demokratischen Identität eher unsicher sind. Deswegen gibt es so viele Verfassungs- gerichte in Mittel- und Osteuropa, in Ländern wie Italien und Spanien, in Deutschland und Südafrika, deswegen gibt es traditionell eigentlich keine in der Form in Groß- britannien oder in Frankreich. Autorin Ein starkes Verfassungsgericht, das wollte der Parlamentarische Rat. Aber den genau- en Status im Gefüge der neuen Republik ließ er offen. Ein Verfassungsorgan neben dem Bundestag, dem Bundesrat, dem Bundespräsidenten und der Bundesregierung wurde es erst nach einem Streit, der sich direkt nach der Etablierung des Gerichts er- eignete. Take 17 (Uwe Wesel) Das war eine berühmte Geschichte. Damals war es so, dass tatsächlich die Mehrheit der Deutschen dagegen war, dass es wieder deutsche Soldaten geben soll. Die Ameri- kaner wollten das aber unbedingt, weil sie Angst vor Stalin hatten und ein starkes Boll- werk aufbauen wollten, mit deutschem Militär, das sie sehr schätzten, auch wenn es viel Unheil angerichtet hatte. Und die Mehrheit der Deutschen, ich erinnere mich noch gut an die Litfasssäulen, die war dagegen, ich auch. Autorin Bundeskanzler Konrad Adenauer wollte durch die Wiederbewaffnung und die Be- teiligung am Westbündnis die Souveränität der Bundesrepublik Deutschland erlangen. Die SPD-Opposition fürchtete jedoch, dass es dann um die Wiedervereinigung ge- schehen sei und reichte eine Normenkontrollklage gegen die Westverträge ein, mit der Begründung, vor einer Wiederbewaffnung müsse das Grundgesetz geändert werden. Zuständig war der Erste Senat. Die Regierungskoalition zog ebenfalls nach Karlsruhe. Mit einer Organklage vor dem Zweiten Senat wollte sie der SPD das Recht auf die Normenkontrollklage streitig machen. Darüber hinaus beantragte Bundespräsident Theodor Heuss auch noch ein Gutachten von beiden Senaten, dem sogenannten Plenum. Die höchsten Verfassungsrichter sollten offensichtlich gegeneinander aus- gespielt werden, was jedoch nicht gelang. Denn sie beschlossen, dass sich beide Senate an das zu erstellende Gutachten zu halten hätten. Take 18 (Uwe Wesel) Und dann gab es einen berühmten Satz von Adenauer, der hieß: " Dat ham wa uns so nich vorjestellt". Autorin Vor allem der damalige Bundesminister der Justiz empfand das Verhalten des Bundes- verfassungsgerichts als eine Provokation. Thomas Dehler, FDP, sagte vor dem Bundestag: Take 19 (Thomas Dehler) Das ist die eine, meiner Meinung nach, sehr gefährliche Auffassung, dass das Bundes- verfassungsgericht seinem Wesen nach eine politische Funktion besitze, dass es ge- wissermaßen der Schiedsrichter im Streite sei, dass er der oberste verfassungsmäßige Träger der Staatsgewalt sei, diese Meinung geht dahin, dass das Verfassungsgericht eine Überregierung und ein Überparlament sei. Da kommt die große Frage, die ja bei jeder Verfassungsgerichtsbarkeit auftaucht, wenn man Wächter der Verfassung ein- setzt. Quis custodiet custodes ipsos? Wer bewacht am Ende die Wächter des Staates? Autorin Bundesverfassungsgerichtspräsident Höpker-Aschoff verwahrte sich gegen den Angriff der Politik. Take 20 (Höpker-Aschoff) Das Bundesverfassungsgericht als der berufene Hüter der Verfassung sieht keine Ver- anlassung, sich mit diesen Verdächtigungen im Einzelnen auseinander zusetzen. Es betrachtet diese Äußerungen, die in anderen Staaten als contempt of court, als Miss- achtung des Gerichtes, geahndet werden würden, als ein bedauerliches Zeichen für die mangelnde Achtung vor dem Eigenwert des Rechts. Autorin Den Gutachtenauftrag zog Bundespräsident Heuss zurück. Die beiden Senate ließen sich mit den endgültigen Entscheidungen Zeit und mussten letztlich gar keine Be- schlüsse mehr fassen. Denn bei der Bundestagswahl am 6. Dezember 1953 erreichte die Regierungskoalition unter Bundeskanzler Adenauer eine Zweidrittelmehrheit, so dass sie gegen die Stimmen der Opposition das Grundgesetz ändern konnte. Die Bun- deswehr wurde aufgebaut, ohne dass sich das Bundesverfassungsgericht dazu äußer- te. Mitten in den Streitigkeiten behauptete das Gericht mit seiner berühmt gewordenen Denkschrift über "Die Stellung des Bundesverfassungsgerichts" vom 27. Juni 1952 sei- nen Rang als oberstes Verfassungsorgan. Bis dahin war es noch dem Bundesjustiz- ministerium unterstellt. Take 21 (Uwe Wesel) Der Adenauer hat dann gesagt: "Na, ok". Seitdem ist das Bundesverfassungsgericht ein höchstes Verfassungsorgan, genau wie die Bundesregierung, der Bundestag, der Bun- desrat, der Bundespräsident, sozusagen an fünfter Stelle. Hatte einen eigenen Etat und das war das Ende dieser ersten, großen Krise des Gerichts. Autorin Einige Jahre später kam es wieder zu einem Konflikt zwischen der Adenauerregierung und den Karlsruher Richtern. Adenauer wollte ein Regierungsfernsehen einrichten und hatte zu diesem Zweck die "Deutschland-Fernsehen-GmbH" gründen lassen. Dagegen zogen die sozialdemokratisch regierten Länder Hamburg und Hessen nach Karlsruhe. Das sogenannte Fernsehurteil vom 28. Februar 1961 ließ an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig, es war eine klare Entscheidung für den öffentlich-rechtlichen Rund- funk: gegen ein Regierungsfernsehen, für die Meinungsfreiheit und -vielfalt: Take 22 (Urteilsverkündung) Art. 5 verlangt jedenfalls, dass dieses moderne Instrument der Meinungsbildung weder dem Staate noch einer gesellschaftlichen Gruppe ausgeliefert wird. Die Veranstalter von Rundfunkdarbietungen müssen also so organisiert werden, dass alle in Betracht kommenden Kräfte in ihren Organen Einfluss haben und im Gesamtprogramm zu Worte kommen können, und dass für den Inhalt des Gesamtprogramms Leitgrundsätze ver- bindlich sind, die ein Mindestmaß von inhaltlicher Ausgewogenheit, von Sachlichkeit und gegenseitiger Achtung gewährleisten. Autorin Konrad Adenauer kommentierte das Urteil im Parlament: Take 23 (Konrad Adenauer) Das Kabinett war sich darin einig, dass das Urteil des Bundesverfassungsgerichts falsch ist, meine Damen und Herren ... (Atmo: Beifall und Protest) ... Meine Herren, Sie können doch wirklich nicht erwarten, dass ich mich hier hinstelle und sage, das ist ein gutes Urteil. Autorin: Kanzler Adenauer im März 1961. Das Fernsehurteil des Bundesverfassungsgerichts zeigte einmal mehr, dass sich das Gericht nicht vor den Karren der Politik spannen ließ. Von Anfang an hatte sich das Ge- richt als unabhängig erwiesen. Das hing sicher auch damit zusammen, dass die Rich- terschaft der ersten Jahre am Bundesverfassungsgericht eine andere war als in der restlichen Justiz der jungen Republik. Denn viele ehemalige Nazi-Juristen hatten sich herübergerettet und blieben in Amt und Würden. In Karlsruhe indes waren viele Gegner des Nazi-Regimes Richter geworden. In den 50er Jahren wurden viele Entscheidungen getroffen, die dem Zeitgeist widersprachen. Das Gericht sprach maßgebliche Urteile zur Meinungsfreiheit, aber auch für die Berufsfreiheit und die Gleichberechtigung von Mann und Frau. Damals gab es übrigens nur eine Frau unter den 24 Verfassungsrichtern, die Sozialdemokratin Erna Scheffler. Sie war überzeugungs- und durchsetzungsfähig und ihr sind die frühen Entscheidungen für die Gleichstellung der Frau maßgeblich zu ver- danken. Heute sind nur noch 16 Richterinnen und Richter in Karlsruhe tätig, je acht im Ersten und im Zweiten Senat, davon vier Frauen, zwei in jedem Senat. Das wichtigste Karlsruher Urteil ist unbestritten das "Lüth-Urteil" von 1958. Take 24 (Jutta Limbach) Wo das Bundesverfassungsgericht deutlich gemacht hat, dass es bei den Grundrechten nicht nur um Abwehrrechte gegenüber dem Staat geht, sondern dass die auch unter- einander verpflichtende Wirkung haben, dass man also gegenseitig die Meinungsfrei- heit zu respektieren hat. Autorin sagt Jutta Limbach. Der Hamburger Journalist Erich Lüth hatte 1950 zum Boykott der Filme von Veit Harlan aufgerufen, Regisseur des antisemitischen Propagandafilms "Jud Süß". Von der Filmgesellschaft verklagt verlor Lüth die Prozesse vor den hamburgi- schen Gerichten. In Karlsruhe bekam er Jahre später in vollem Umfang Recht. Und gleichzeitig stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass Grundrechte nicht nur Ab- wehrrechte der Bürger gegenüber dem Staat sind, sondern dass sie das gesamte Recht prägen. Dass jedoch auch die Bundesverfassungsrichter der 50er und 60er Jahre nicht ganz frei vom herrschenden Zeitgeist waren, beschreibt Rolf Lamprecht eindrucksvoll in seinem gerade erschienen Buch "Ich gehe bis nach Karlsruhe". Dem KPD-Verbot widmet er ein eigenes Kapitel. Das Urteil wurde im August 1956 vom damaligen Präsidenten Josef Wintrich verkündet: Take 25 (Josef Wintrich) Im Namen des Volkes: 1. Die Kommunistische Partei Deutschlands ist verfassungs- widrig. 2. Die Kommunistische Partei Deutschlands wird aufgelöst. 3. Es ist verboten, Ersatzorganisationen für die Kommunistische Partei Deutschlands zu schaffen oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzusetzen. 4. Das Vermögen der Kommunistischen Partei Deutschlands wird zugunsten der Bundesrepublik Deutschland zu gemeinnützigen Zwecken eingezogen. Autorin Das Urteil ist mit 306 Seiten das längste in der Geschichte des Bundesverfassungs- gerichts. Es hatte fatale Folgen und löste eine verheerende Kommunistenhatz in den 50er Jahren aus. Weitere Entscheidungen aus jener Zeit: Homosexualiät bleibt strafbar, Kuppelei ebenfalls. Was die Richter damals von sich gaben, widerspiegelte das "Pfui- Gefühl der Gesellschaft", schreibt Rolf Lamprecht in seinem Buch. Vor allem in den 70er Jahren, wurde für die Sicherheit des Staates, gegen die Freiheit des Einzelnen entschieden. So wurden Berufsverbote für Angehörige des öffentlichen Dienstes - bis hin zum Postboten und zum Lokführer - als verfassungsgemäß erklärt, ebenso das Kontaktsperregesetz für Gefangene der "Roten Armee Fraktion". Dann wieder Marksteine auf dem Weg der Freiheitsrechte: Das Volkszählungsurteil von 1983 betrat Neuland mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. 1995 ent- schieden die Karlsruher Richter, dass "Sitzblockaden" keine Nötigung seien und stärk- ten damit neue Demonstrationsformen des zivilen Ungehorsams. Große Aufregung herrschte in Politik und Öffentlichkeit nach dem sogenannten Kruzi- fixurteil von 1995, als das Verfassungsgericht die Anordnung im bayerischen Schul- gesetz aufhob, nach der in jedem Klassenzimmer ein Kreuz aufzuhängen sei. Ebenso hoch schlugen die Wellen, als das Karlsruher Gericht 1994 und 1995 Urteile gegen Pa- zifisten aufhob, die sich auf das Tucholsky-Zitat beriefen, "Soldaten sind Mörder". Es gab wüste Beschimpfungen bis hin zu Morddrohungen gegen die Richterinnen und Richter. Das Gericht hat damals zunächst mit dem Aufbau einer Pressestelle reagiert. Erstaunli- cherweise gab es die bis 1995 noch nicht - was ein bezeichnendes Licht auf die große Zurückhaltung der Verfassungsrichter im Umgang mit Medien wirft. Die ist bis heute noch zu spüren. Kritische Reaktionen auf Karlsruher Urteile gibt es immer wieder, auch heute. Andreas Voßkuhle ist seit 2010 Präsident des Bundesverfassungsgerichts. Take 26 (Andreas Voßkuhle) Wir freuen uns natürlich nicht über heftige Kritik und würden uns eher wünschen, dass wichtige Entscheidungen dann also auch sofort eine hohe Akzeptanz erfahren, aber mitunter braucht es eine gewisse Zeit, bis auch die tiefere Qualität einer Entscheidung und ihre Bedeutung richtig interpretiert werden. Wir brauchen häufig über ein Jahr an Vorbereitung für eine solche Entscheidung und dass dann nicht jeder Satz, der dort drin steht, und jeder Satz wird ja beraten, muss konsentiert werden von der Mehrheit, dass da nicht jeder Satz sofort auf Zustimmung trifft und nicht jeder Satz sofort in seiner gan- zen Bedeutung begriffen wird, das versteht sich in gewisser Weise von selbst. Autorin Die amtliche Sammlung der Bundesverfassungsgerichtsentscheidungen aus 60 Jahren beträgt inzwischen 126 Bände. Manche Themen kehren immer wieder nach Karlsruhe zurück. Take 27 (Andreas Voßkuhle) Denken Sie etwa an das Verhältnis von Sicherheit und Freiheit. Denken Sie an die Kompetenzen des Parlaments, also ich erinnere an die Entscheidung etwa zum Einsatz der Bundeswehr im Ausland und jetzt auch die Bedeutung parlamentarischer Ent- scheidungen im Rahmen des europäischen Integrationsprozesses. Auch das Verhältnis des Bundesverfassungsgerichts zu den anderen europäischen Gerichten, also zu dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg und zum Europäischen Gerichtshof für Men- schenrechte in Straßburg ist, wenn Sie so wollen, ein Dauerthema. Autorin Europa beschäftigt das Bundesverfassungsgereicht seit knapp vierzig Jahren. Take 28 (Franz C. Mayer) Aber die umfassende Grundaussage insbesondere zu den Grenzen der Mitwirkung der Bundesrepublik an der europäischen Integration findet sich erstmals dann doch 1993 im Maastricht-Urteil erst. Und wenn es stimmt, dass eben in den Jahren und Jahrzehnten zuvor schon bedeutende Integrationsschritte vollzogen worden sind, ist das natürlich reichlich spät. Autorin Sagt der Europa- und Verfassungsrechtler Franz C. Mayer. Die Verfassungsordnung der Bundesrepublik Deutschland könne nicht ohne die europäische Integration ver- standen werden. Außerdem sei das Grundgesetz in der Präambel schon auf die inter- nationale europäische Zusammenarbeit von Anfang an angelegt gewesen. Take 29 (Franz C. Mayer) Es wird natürlich hier die Frage gestellt, ob nicht Ausdruck einer Europafreundlichkeit und Europarechtsfreundlichkeit gerade auch die Zurückhaltung des Verfassungs- gerichts in diesen Fragen sein könnte. Das Verfassungsgericht ist hier möglicherweise auch noch auf der Suche nach dem richtigen Weg. Zwischen dem Lissabon-Urteil und den Folgeentscheidungen scheinen mir schon bestimmte Entwicklungen nachzeichen- bar zu sein, die darauf hindeuten, dass das Verfassungsgericht hier auch noch nicht an einem Endpunkt angekommen ist, sondern in einem Entwicklungs- und Verständnis- prozess. Autorin Vor allem steht das Verhältnis zwischen dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg, dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg und dem Karlsruher Gericht auf dem Prüfstein. Gerichtspräsident Voßkuhle spricht von einem Verfassungs- gerichtsverbund und einem Kooperationsverhältnis. Take 30 (Andreas Voßkuhle) Selbstverständlich gibt es hier auch Überschneidungen in den Aufgaben, es gibt Kon- flikte, es gibt unterschiedliche Bewertungen von Rechtsfragen, weil wir es mit ver- schiedenen auch Rechtsebenen zu tun haben, also der Europäischen Menschenrechts- konvention, den Europäischen Verträgen und eben den nationalen Verfassungen. Das muss abgestimmt werden, da muss man auch im Konfliktfall wieder zusammenfinden, das hinzukriegen ist nicht einfach, aber mein Eindruck ist, dass uns das zunehmend gut gelingt und das Verhältnis zwischen den Institutionen und den dort arbeitenden Men- schen ist sehr gut. Da habe ich den Eindruck, wenn ich das sagen darf, sind es eher die Medien, die gerne etwas mehr Konfliktstoff hätten und die es schön finden, wenn knallt und kracht. das kann aber nicht unser erster Anreiz sein, dieses Bedürfnis zu be- friedigen. Autorin "Das entgrenzte Gericht" heißt ein unlängst erschienenes Buch, in dem vier Rechts- wissenschaftler zum sechzigsten Geburtstag des Bundesverfassungsgerichts eine kritische Bilanz ziehen. Einer von ihnen ist Christoph Möllers von der Berliner Humboldt- Universität. Take 31 (Christoph Möllers) Das ist erst einmal die Grenze zwischen Recht und Politik, die in gewisser Weise im- mer, sagen wir mal, unklar gemacht wird, wenn man sich auf Verfassungsrecht einlässt. Verfassungsrecht ist im Grunde die Politisierung des Rechtssystems, indem es einen demokratischen Prozess ermöglicht und zugleich die Verrechtlichung der Politik, indem der Politik Regeln gesetzt werden. Die Grenze zwischen Recht und Politik ist immer undeutlich oder wird für die Verfassung in gewisser Weise nur benannt, aber nicht wirk- lich eindeutig gezogen. Autorin Hinzu kommt, dass die Politik sich in vielen Fällen wenig entscheidungsfreudig zeigt, lieber den Weg nach Karlsruhe beschreitet, anstatt den parlamentarischen Streit zu su- chen und die Dinge selbst zu Ende zu bringen. Take 32 (Christoph Möllers) So sieht es schon in vielen Fällen aus. Da gibt es sicher auch eine gewisse Doppel- züngigkeit, auch der demokratischen Politiker, die einerseits über Entscheidungen klagen und andererseits hinter den Kulissen dann doch gern Entscheidungen haben wollen. Autorin Bundesverfassungsgerichtspräsident Andreas Voßkuhle sieht das Problem zwar, gibt den Ball aber zurück an die Politik: Take 33 (Voßkuhle) Tatsächlich erleben wir eine starke Verrechtlichung, vormals auch eher freier politi- scher, wenn Sie so wollen, Prozesse. Damit gehen gewisse Gefahren einher, dass man nicht mehr vital entscheiden kann in bestimmten Krisensituationen, dass demokratische Prozesse vielleicht behindert werden, durch eben so eine Form von Verrechtlichung. Aber letztlich dient diese Verrechtlichung der Transparenz von Entscheidungen, ihrer Rationalität und es sollen damit, was nicht vergessen werden darf, gerade demo- kratische Prozesse ermöglicht werden. Denn es sind die demokratisch gewählten Akteure, die das Recht setzen und die Gerichte haben es nur nachzuvollziehen. *** 18 15