Deutschlandradio Kultur, Zeitfragen 25. Februar 2008, 19.30 Uhr Mein letzter Wille geschehe ... . Ewiger Streit beim Erben und Vererben Von Annette Wilmes Take 1 (Collage) Schwackenberg: Das Thema Tod als Tabu anzusehen, war falsch, ist falsch, und sollte immer falsch sein. Der Tod ist eine ganz natürliche Erscheinung. Bohmbach: Es war ein bisschen Schmuck vorhanden, Geschirr, Silberbestecke, alles das, und es war noch ein Erbe von meinem Großvater mütterlicherseits vorhanden. Jedenfalls haben wir als Erbe dazu keinen Zutritt gehabt. Das ist jetzt alles in einer anderen Familie, und die freut sich. Endres: Es ging los, als mein Vater starb. Er hatte eigentlich gedacht, er hätte alles wunderbar geregelt, es war ein Testament da, es war klar, wer was bekommen soll. Tja und dann ging der Streit los. Sprecher vom Dienst Mein letzter Wille geschehe ... . Ewiger Streit beim Erben und Vererben Eine Sendung von Annette Wilmes. Take 2 (Schellenberg) Der eine sagt, das kann nicht sein, dass die Erben aus heiterem Himmel Geld bekommen, ohne etwas dafür geleistet zu haben. Man kann aber mit der gleichen Berechtigung sagen, dass der Erblasser, der das Vermögen erarbeitet hat, dass er dieses Vermögen zu Lebezeiten immer versteuert hat. Autorin Der Streit beim Erben und Vererben spielt sich zurzeit auf mehreren Ebenen ab. Einmal sind es vor allem die Erben untereinander, die sich nicht einigen können, wie der Nachlass aufgeteilt werden soll. Die Erbrechtsreform, die vor wenigen Wochen vom Bundeskabinett beschlossen wurde, soll hier sowohl den Erblassern als auch den Erben Erleichterungen bringen. Bundesjustizministerin Brigitte Zypries: Take 3 (Zypries) Unser Erbrecht ist über 100 Jahre alt. Das hat sich zwar grundsätzlich bewährt, aber es gibt eben doch einzelne kleine Stellschrauben, wo wir gesagt haben, da sollten wir etwas ändern, Veränderungen im Sinne von veränderter Lebenswirklichkeit. Autorin Aber auch auf der rechtspolitischen und politischen Ebene wird zurzeit vehement gestritten: Hier geht es vor allem um die Reform der Erbschaftssteuer, die vor zehn Tagen bei der Ersten Lesung im Bundestag bereits zur Debatte stand. Sprecher vom Dienst Die neue Erbschaftssteuer ist verfassungskonform, gerecht und standortfreundlich. Das Bundeskabinett hat mit seinem Beschluss am 11. Dezember 2007 die Weichen für ein modernes Erbschaftssteuergesetz gestellt. Autorin Schöne Worte aus dem Bundesfinanzministerium. Zwei Minister gaben jedoch gleich, nachdem der Entwurf im Kabinett verabschiedet war, ihren Protest zu Protokoll: Wirtschaftsminister Michael Glos und Agrarminister Horst Seehofer. Auch im Bundesrat verlangen die Vertreter mehrerer Bundesländer Nachbesserungen. Die FDP-Fraktion im Bundestag reichte im Januar sogar einen Antrag ein, den Gesetzentwurf zur Reform des Erbschaftssteuer- und Bewertungsrechts komplett zurückzuziehen. Das Gesetz muss bis zum Ende dieses Jahres geändert werden, so lautete die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts aus einer Entscheidung vom November 2006. Die unterschiedliche Bewertung von Bar- oder Geldvermögen auf der einen Seite und von Grund- und Betriebsvermögen auf der anderen Seite sei verfassungswidrig. Take 4 (Schellenberg) Wenn ich eine Million in Barvermögen meinen Kindern hinterlasse, ob nun in Aktien oder als Festgeld, dann wird eine Million zu Grunde gelegt. Wenn ich aber eine Immobilie von einer Million habe, dann wird es im Moment in einem sehr komplizierten Verfahren ein Steuerwert ermittelt. Dieser Steuerwert liegt etwa 60, 70, die Fachleute sind ein wenig uneinig, unterhalb dessen, was der Verkehrswert ist. Und hier sagt das Bundesverfassungsgericht, völlig zu recht, dogmatisch eindeutig, unzweifelhaft, hier muss eine Gleichbehandlung stattfinden. Autorin Rechtsanwalt Ulrich Schellenberg, Vorstandsmitglied des Deutschen Anwaltvereins. Grund- und Firmenbesitz wird also in Zukunft nicht mehr privilegiert. Wer ein Einfamilienhaus erbt, muss sich wegen der Steuer dennoch keine Sorgen machen. Denn die Freibeträge für Ehegatten, Kinder und Enkel liegen sehr viel höher als bisher, sie werden steuerlich nicht belangt. Entfernte Verwandte jedoch werden deutlich mehr zahlen müssen. Große Probleme sieht Rechtsanwalt Ulrich Schellenberg insbesondere bei der Bewertung der Betriebe nach Verkehrswert. Take 5 (Schellenberg) Ein Unternehmen ist ein Unikat, es gibt keine Tabellen, es gibt keine Statistiken, es gibt keine Verzeichnisse, in denen Sie den Wert eines Unternehmens nachlesen können. Es ist nicht einmal möglich, aus bestimmten feststehenden Parametern, Umsatz, Zahl der Beschäftigten etwa, auf einen regulären Wert zu schließen. Sie werden immer wieder feststellen, dass ein Unternehmen einzelnen Einflüssen ausgesetzt ist, die den Wert erhöhen oder den Wert reduzieren. Ich habe große Sorge, dass das in einem standardisierten Verfahren überhaupt möglich wird. Autorin Und einmal auf einer bestimmten Skala bewertet, werde es für das Unternehmen schwierig, die Bewertung verändern zu lassen, auch wenn es gute Gründe dafür gebe. Take 6 (Schellenberg) Wenn Sie ein gut gehendes Ladengeschäft haben, an einer Hauptverkehrsstraße, und Sie haben hervorragende Erträge, dann mag sich das ändern, wenn sich die Straßenführung ändert. Auf einmal sind Sie in einer Nebenstraße. Wir haben eine Apotheke, die war bislang in der Fußgängerzone, und es gibt eine Veränderung der Verkehrsplanung, auf einmal sind Sie in einem Randbezirk, so was kann passieren. Dann kann ich nicht den gleichen Wert zugrunde legen, den die Apotheke noch vor wenigen Minuten hatte. Insoweit muss man diesen individuellen Umständen Rechnung tragen. Und da befürchte ich, dass es zu erheblichen Streitigkeiten kommt. Musikakzent Autorin Besonders heftig wird um die geplanten Regeln bei der Unternehmensnachfolge gerungen. Der Wert, nach dem die Steuern berechnet werden, wird in Zukunft deutlich höher angesetzt, Freibeträge und andere Privilegien bei der Übergabe entfallen. Wenn ein Unternehmen vererbt oder verschenkt wird, sind die Nachfolger nach dem noch geltenden Recht nach einer Art "Bewährungsprobe" von fünf Jahren völlig von der Erbschaftssteuer befreit. In Zukunft würden sie zunächst einmal bei 85 Prozent des Vermögenswertes ebenfalls freigestellt. Die "Bewährungsfrist" wird jedoch sehr viel länger ausfallen als nach geltendem Recht, erläutert Rechtsanwalt Wolfgang Schwackenberg aus Oldenburg. Take 7 (Schwackenberg) Man möchte den Betrieb, ich sag's mal etwas allgemein, privilegieren oder steuerfrei stellen, wenn er über einen Zeitraum von 15 Jahren weiter betrieben werden kann und innerhalb der 15 Jahre 10 Jahre lang die Arbeitnehmer im Wesentlichen in ihrem Personalbestand erhält. Das sind so die wesentlichen Ausgangspunkte der Reform, das heißt, dass die Belastung zum Beispiel bei Unternehmensübergängen deutlich höher wird und die Unsicherheit deutlich größer. Take 8 (Schellenberg) Hier sieht man, dass der Wille des Gesetzgebers erst einmal ein guter war. Er sagt, ich privilegiere die Unternehmensnachfolge dann, wenn die Unternehmen und die Unternehmer auch etwas leisten, und das was sie dort leisten können, ist die Sicherung der Arbeitsplätze. In der Praxis muss man es sehr viel nüchterner sehen. Sie können eine solche Vereinbarung treffen oder auch nicht, die Verhältnisse später werden entscheiden. Das ist ja nicht der böse Wille eines Unternehmers, einen gut gehenden Betrieb deswegen zu schließen, weil er nichts lieber macht, als Arbeitsplätze zu vernichten. Autorin Vor allem die langen Fristen könnten enorme Nachteile mit sich bringen, fürchten nicht nur die Juristen, sondern auch die Unternehmer selbst. Take 9 Grundsätzlich ist es ja richtig, was wir auch immer vorgeschlagen haben, dass Unternehmen, wo das Geld im Unternehmen bleibt, von der Erbschaftssteuer verschont werden. Autorin Friedrich Görtz, geschäftsführender Gesellschafter der Ludwig Görtz GmbH in Hamburg. Das Familienunternehmen, 1875 gegründet als Herrenschuhfachgeschäft mit Reparaturwerkstatt und Kartoffelhandel, beschäftigt heute 3000 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in 200 Filialen in Deutschland, Österreich und Polen. Friedrich Görtz ist im Präsidium des Verbandes der Familienunternehmer, Arbeitsgemeinschaft Selbständiger Unternehmer, aktiv. Der Verband hatte der Politik bereits 1995 Vorschläge für eine sinnvolle Regelung der Unternehmensnachfolge unterbreitet. Im aktuellen Gesetzentwurf, sagt Görtz, finde er davon nicht viel wieder. Zum Beispiel den Vorschlag, den Betrieb von der Erbschaftssteuer freizustellen, wenn 10 Jahre kein Geld aus dem Unternehmen gezogen wird, jetzt seien daraus plötzlich 15 Jahre geworden, außerdem dürfe die Lohnsumme nicht unter 70 Prozent fallen. Take 10 (Görtz) Für uns sind die 15 Jahre viel zu lange, fünf Jahre wäre sicherlich das bessere, aber zehn Jahre war unser Vorschlag. Das sind auch ungefähr im Unternehmen die Zeiträume, in denen man denkt. Fünf-Jahrespläne, Zehn-Jahrespläne, aber 15- Jahrespläne ist nun deutlich zu lang. Wir wissen, was heute alles passiert in der Wirtschaft, und das ist nicht machbar. Und mit der Lohnsumme 70 Prozent. Was ist, wenn man ins Ausland gehen muss aus irgendwelchen Gründen? Was wir als Familienunternehmer ja gar nicht wollen. Unser Lebensmittelpunkt ist Deutschland. Aber wir wissen nicht, was in 10, 15 Jahren ist. Und wir haben gesagt, wer beispielsweise zehn Jahre sein Unternehmen nicht verkauft und damit keine Erbschaftssteuer zahlt, jedes Jahr zehn Prozent abgedient wird. Also nach fünf Jahren hätte man nur noch 50 Prozent der Erbschaftssteuer, das finden wir auch nicht wieder. Autorin Die Bedenken des Unternehmers Friedrich Görtz kann Rechtsanwalt Ulrich Schellenberg gut verstehen. Er kennt ähnliche Probleme aus seiner Beratungspraxis als Fachanwalt für Erbrecht. Take 11 (Schellenberg) Denken Sie nur einmal dran, welche Unsicherheiten entstehen, wenn der Betriebswechsel stattfindet. Auf einmal ist es der Betriebsnachfolger, hat er die gleiche glückliche Hand, wie der Unternehmer, der verstorben ist? Ist sein Sohn, ist seine Tochter gleich geeignet wie der frühere Firmeninhaber? Vielleicht reagiert auch der Markt anders, vielleicht springt der größte Kunde ab, weil er sich eben beim Firmeninhaber nicht so gut aufgehoben fühlt. Vielleicht sind das schon Gründe, für die der Nachfolger gar nichts kann, die nachher das Unternehmen in die Situation bringen, dass eben nicht 70 Prozent der Lohnsummer aufrechterhalten werden kann. Vielleicht sind das Gründe, die dann die Steuer fällig stellen. Wenn, dann sind das auf jeden Fall Gründe, die das Ende des Unternehmens bedeuten. Dann sind die Arbeitsplätze auf jeden Fall vernichtet. Take 12 (Schätty) Ich muss mich als Unternehmer jeden Tag am Markt wieder bewähren, ich muss Produktentwicklung betreiben, ich muss sehen, wo geht der Trend hin, wie ist meine Einkaufspolitik, was zahlt der Kunde noch letztendlich für das Produkt. Autorin Heinz Schätty ist Steuerberater in Verl, einer Kleinstadt in Ostwestfalen, in der Nähe von Gütersloh. Zu seinen Mandanten zählen viele kleine und mittelständische Unternehmen. Take 13 (Schätty) Und da haben wir eben das große Problem Osteuropa mit den niedrigen Löhnen. Dann müssen gegebenenfalls auch Produktionen ausgelagert werden nach Osteuropa, oder dass hier im Inland nur noch der Vertrieb durch das Unternehmen vorgenommen wird. Und somit bricht ein Riesenunternehmenswert vielleicht weg und ich zahle als Unternehmer irgendwann dann die hohe Erbschaftssteuer. Zum Beispiel haben wir gerade im Ruhrgebiet zurzeit das Unternehmen Nokia. Wenn ich als Unternehmer dort als Zulieferer tätig war, oder für das Unternehmen tätig war, und der Standort Nokia von heute auf morgen verlagert wird nach Osteuropa, kann ich das Unternehmen in keiner Weise mehr fortführen. Und wenn dann noch zusätzlich Erbsteuer oder Schenkungssteuer anfällt, würde ich im Grunde genommen noch doppelt belastet werden. Autorin Jährlich werden in Deutschland mehr als 70.000 Unternehmen übertragen. Es ist nicht immer leicht, einen Nachfolger zu finden. Wenn das neue Erbschaftssteuergesetz in Kraft treten sollte, werden mögliche Kandidaten noch mehr zögern, das Unternehmen zu übernehmen. Und wenn sie es wagen, gehen sie unter Umständen ein hohes Risiko ein. Take 14 (Schätty) Ein Zulieferer für die Automobilindustrie, der zum Beispiel sehr gut im Augenblick zu tun hat und reichlich Produkte vom Automobilhersteller angefragt werden, hat in dieser Phase einen sehr hohen Unternehmenswert. Wenn er in dieser Phase sein Unternehmen auf einen Unternehmensnachfolger überträgt, werden extrem hohe Werte für die Schenkungssteuer in Ansatz gebracht, danach kann sich die Konjunktur wieder verschlechtern und zwei, drei Jahre später ist das Unternehmen vielleicht noch 50 Prozent des damaligen Wertes wert. Und wenn dann gegebenenfalls durch Fehlmaßnahmen im Unternehmen der Unternehmer Insolvenzantrag stellen müsste, käme erschwerend auf ihn noch die Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer auf ihn zu. Und das kann meines Erachtens nicht gerecht sein. Take 15 (Görtz) Wir vererben unser Unternehmen an unsere Kinder oder an unsere Enkelkinder, unsere Neffen und Nichten und wir wollen, dass diese dieses Eigentum auch ehren sozusagen und damit vernünftig auch umgehen. Es bedeutet nicht unbedingt, dass die Kinder auch in die Geschäftsführung kommen oder die Geschicke des Unternehmens bestimmen. Aber es ist natürlich Eigentum. Und sie müssen so erzogen werden, dass sie mit dem Eigentum verantwortlich umgehen. Also bei uns ist es im Augenblick so, dass wir ein Fremdmanagement haben, das vielleicht dann, wenn diese ausscheiden meine Kinder oder die Kinder meines Bruders in die Geschäftsführung kommen. Aber das muss nicht sein. Autorin Gegen die Erbschaftssteuerreform hat sich vor allem wegen der geplanten Regelungen bei der Unternehmensnachfolge Widerstand formiert. So schrieb die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG einen offenen Brief an die Bundeskanzlerin, der am 28. Januar 2008 in der "Frankfurter Allgemeinen Zeitung" veröffentlicht wurde. Und Familienunternehmer Görtz berichtet: Take 16 (Görtz) Wir haben auch, mit verschiedenen anderen Verbänden, 75 große Familienunternehmen zusammengeführt, die einen Brief an die Bundeskanzlerin geschrieben haben und auf dieses Problem aufmerksam gemacht. Wir wollen ja nicht das Geld aus den Unternehmen rausziehen und fröhlich irgendwie das Geld ausgeben. Sondern es soll im Unternehmen bleiben um damit Investitionen zu ermöglichen für die Zukunft, und das wird uns verwehrt. Autorin Wenn es bis zum Jahresende nicht gelingen sollte, ein neues Gesetz in Kraft treten zu lassen, dann gibt es keine Erbschaftssteuer mehr, so die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts. Take 17 (Görtz) Das wäre natürlich wunderbar, dann würden wir am 1. Januar das sofort übertragen an unsere Kinder. Aber ich glaube nicht daran, die Politik wird es irgendwie schon schaffen, mit faulen Kompromissen die ganze Sache durchbringen. Musikzäsur Take 18 (Zypries) Einen richtig großen Wurf in dem Sinne, das wir sagen könnten, wir schaffen das Pflichtteilsrecht ganz ab, weil sich da so viel verändert hat in den gesellschaftlichen Formen des Zusammenlebens, dass das im Grunde gar nicht mehr zeitgemäß ist, das konnten wir gar nicht zur Diskussion stellen, weil das Bundesverfassungsgericht im April 2005 bereits entschieden hat, dass der Pflichtteil verfassungsrechtlich geschützt ist. Und deshalb haben wir von diesem großen Wurf Abstand genommen und haben gesagt, aber da, wo wir an Stellschrauben drehen können, um es denjenigen, die etwas zu vererben haben, leichter zu machen, oder an manchen Stellen es auch denjenigen, die etwas erben, leichter zu machen, da wollen wir drehen. Autorin Bundesjustizministerin Brigitte Zypries über die Erbrechtsreform, die Ende Januar im Kabinett verabschiedet wurde. Während bei der Reform des Erbschaftssteuerrechts lautstark gestritten wird, läuft die Erbrechtsreform in ruhigerem Fahrwasser. Vielleicht, weil wegen der strengen Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts die Änderungen vergleichweise moderat ausgefallen sind. Änderungen, die jedoch dringend notwendig waren, weil das 100 Jahre alte Erbrecht schon lange nicht mehr zeitgemäß ist. Es geht vor allem um das Pflichtteilsrecht. Den Pflichtteil muss der Erbe an die Berechtigten aus zahlen, wenn sie ihn innerhalb von drei Jahren nach dem Tod des Erblassers geltend machen. Pflichtteilsberechtigt sind Ehegatten, Kinder, oder wenn keine Kinder da sind, die Eltern. Take 19 (Zypries) Das heutige Gesetz sieht zum Beispiel vor, dass ein Entziehungsgrund für den Pflichtteil dann vorliegt, wenn der Pflichtteilsberechtigte, also beispielsweise das Kind des Erblassers, einen ehrlosen und unsittlichen Lebenswandel geführt hat. Das sind Kategorien, die es uns heute schwer machen. Und wir haben ein objektives Kriterium gewählt und gesagt, dass ein Entziehungsgrund dann vorliegt, wenn der Pflichtteils berechtigte, also das Kind in dem Beispiel, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt wurde. Und natürlich darüber hinaus. Das heißt also, wenn tatsächlich greifbare Kriterien vorliegen, dann kann man das Pflichtteilsrecht entziehen. Autorin Wenn gesetzliche Erben ihr Pflichtteil verlangen, kann der Haupterbe diesen Teil häufig nicht auszahlen, weil er zum Beispiel kein Geld, sondern ein Haus geerbt hat. Auch hier sind Erleichterungen geplant. Take 20 (Zypries) Es ist heute schon so, dass wenn die Witwe das Haus erbt von dem verstorbenen Ehemann und die Kinder ihr Pflichtteilsrecht beanspruchen, sie die Kinder auf die Stundung verweisen kann. Sie muss dann nicht das Haus verkaufen, um die Kinder auszuzahlen. Wir wollten das gerne erweitern, weil wir beobachten haben, dass viele Handwerksbetriebe heute zum Beispiel nicht unbedingt an die Kinder vererbt werden, sondern an die Neffen, Nichten oder andere Angehörige. Diese hätten keinen Stundungsanspruch. Und wenn man sich jetzt vorstellt, dass der Neffe den Handwerksbetrieb erbt, gleichzeitig aber den vier Kindern das Pflichtteilsrecht auszahlen muss, dann kann man sehen, dass das im Einzelfall doch zu sehr großen finanziellen Belastungen führen kann, die im Ergebnis dann doch dazu führen, dass der Handwerksbetrieb nicht weitergeführt werden kann und damit der Wille des Verstorbenen nicht zum Tragen kommt. Autorin Diese Änderung kann für manches Klein-Unternehmen lebensrettend sein, davon ist der Oldenburger Rechtsanwalt Wolfgang Schwackenberg, Vorstandsmitglied der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltverein, überzeugt: Take 21 (Schwackenberg) Wenn Sie sich vorstellen, dass bei dem Übergang eines Unternehmens der wahre Wert des Unternehmens in Form des Ertragswertes, wie auch immer bewertet, Grundlage der Pflichtteilsberechnung ist, dann werden Sie sehr schnell erkennen, dass der Übernehmer des Betriebes, der ja über diesen Ertragswert nicht als reale, liquide Größe verfügt, sehr belastet ist, wenn er diesen Pflichtteilsanspruch sofort erfüllen müsste. Und das war die derzeitige gesetzliche Norm, das heißt, er würde verpflichtet sein, betriebliche Teile zu veräußern oder aber im schwersten Fall den Gesamtbetrieb zu veräußern. Da hilft das Gesetz, weil es davon ausgeht, oder weil es fordert, dass in den Fällen, in denen die sofortige Ausgleichung des Pflichtteilbetrages zu einer unbilligen Härte führen würde, hier also betriebliche Werte zerschlagen würden, eine Stundungsmöglichkeit bestehen soll. Autorin Eine weitere Änderung ist für Schenkungen geplant. Manch einer möchte gern schon zu Lebzeiten sein Vermögen verteilen. Ein anderer will den Nachlass, aus dem später die Pflichtteile an die gesetzlichen Erben gezahlt werden müssen, reduzieren, indem er einen entsprechend großen Teil seines Vermögens verschenkt. Take 22 (Zypries) Heute ist es so, dass Schenkungen des Erblassers länger als 10 Jahre her sein müssen, damit der Beschenkte das ganze Geschenk behalten kann. Wenn der Schenker vor Ablauf dieser 10 Jahre stirbt, dann fällt das Geschenk in die Erbmasse und damit auch in den Pflichtteil. Künftig werden die Schenkungen dann graduell berücksichtigt. Das heißt also, im ersten Jahr der Schenkung werden sie dann voll berücksichtigt, wenn er dann stirbt, im zweiten Jahr mit 9/10, im dritten mit 8/10 und so weiter und sofort. Das heißt, der Beschenkte wird besser gestellt, und der Wille des Erblassers, der ja wollte, dass der Beschenkte das Geschenk erhält, kommt auch besser zum Tragen. Take 23 (Schwackenberg) Die Pflichtteilsberechtigten genießen insofern nicht mehr den Schutz, als man dem Schenker nun ermutigend sagt, versuch's halt, wenn Du ein Jahr oder zwei Jahre überlebst, hast Du immerhin noch einen Teil des Vermögens in eine andere Richtung gelenkt, das konnte er bisher nicht, davon konnte er bisher nicht ausgehen, bisher musste er davon ausgehen, ich muss das Risiko tragen, entweder 10 Jahre wird es noch standhalten, oder die gesamte Schenkung ist nutzlos gewesen. Autorin Dieses Beispiel verdeutlicht die Diskrepanz zwischen dem Pflichtteilsanspruch einerseits und der Testierfreiheit andererseits. Rechtsanwalt Schwackenberg: Take 24 (Schwackenberg) Aber diese Interessenkollision des Pflichtteilsberechtigten einerseits und des über das Vermögen Verfügenden andererseits muss nach meinem Dafürhalten im Wesentlichen zu Gunsten dessen geregelt werden, der das Vermögen hat, der das Vermögen selbst erarbeitet hat, der sich jetzt entscheidet, in seinem Leben etwas anderes zu verfügen oder auch zu testieren als zu Gunsten des Pflichtteilsberechtigten. Autorin Was jedoch wegen der strengen Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts nur eingeschränkt möglich ist. Aber auch jenseits des Pflichtteilsrechts wird es im Erbrecht Veränderungen geben, die sich der neuen Lebenswirklichkeit besser anpassen. Bundesjustizministerin Brigitte Zypries: Take 25 (Zypries) Heute ist es beispielsweise so, dass nur die direkten Abkömmlinge hinsichtlich der Pflegeleistungen ihrer Angehörigen berücksichtigt werden können. Und auch nur dann, wenn sie dafür einen Beruf aufgeben. Das heißt also, nur die Kinder oder die Enkel, wenn sie einen Beruf aufgeben, können für die Pflege eine Honorierung aus der Erbmasse bekommen. Auch das wollen wir erweitern, weil es heute oft so ist, dass nicht mehr nur die Kinder oder die Enkel pflegen, sondern eben auch Geschwister beispielsweise oder andere Verwandte. Wenn Sie sich als Beispiel eine verwitwete, kinderlose Frau vorstellen, die von ihrer nicht berufstätigen Schwester gepflegt wird. Der Bruder kümmert sich nicht. Wenn jetzt die Frau stirbt, ohne ein Testament hinterlassen zu haben, und der Nachlass 100.000 Euro beträgt, dann wäre die Pflegeleistung mit 20.000 Euro zu bewerten. Die Schwester hätte dann nach unserer Regelung künftig einen Anspruch 20.000 Euro mehr zu bekommen als der Bruder, der sich eben nicht gekümmert hat. Musikakzent Autorin Streit unter Erben kann auch durch die besten gesetzlichen Regelungen nicht vermieden werden. Auch Ungerechtigkeiten müssen in vielen Fällen hingenommen werden, meint Jutta Wagner, Fachanwältin für Familienrecht und Präsidentin des Juristinnenbundes. Take 26 (Wagner) Das kommt sehr häufig vor, dass gerade in den letzten Lebensjahren der Verstorbene sich demjenigen anvertraut hat, der sich am meisten um ihn gekümmert hat und derjenige dann auch manchmal vorhandene Vollmachten ausnutzt, Dokumente einfach unterschlägt und ähnliche Dinge. Autorin In solchen Fällen haben die Erbberechtigten schlechte Karten. Da lässt sich manchmal nichts mehr machen. Take 27 (Wagner) Es ist relativ schwierig, es kommt darauf an, mit welcher Perfektion das Ganze betrieben worden ist. Also wenn Sie jetzt ne Reihe von Konten haben und deutlich sehen können, dass kurze Zeit vor dem Tod Barbeträge abgehoben worden sind, und dieses Geld ist einfach nicht mehr da, dann können Sie eben nichts machen. Wenn Sie sehen, dass Überweisungen an andere Personen erfolgt sind oder nachweisbar große Geschenke gemacht worden sind, dann können Sie unter Umständen schon noch etwas tun. Ohne Streit geht das in der Regel nicht ab. Und da kommt dann wieder die besondere Mentalität der Frauen ins Spiel. Frauen streiten sich so ungern. Frauen verlangen so ungern das, worauf sie einen Anspruch haben. Die wollen immer gern in Harmonie mit allen sein. Autorin So war es zum Beispiel bei Tanja Bohmbach, als ihre Mutter starb. Take 28 (Bohmbach) Es ging um ein Zweifamilienhaus, sozusagen mein Elternhaus, in das mein Stiefvater mit eingezogen war. Und das ist an meinen Stiefvater gefallen, er hat es geerbt. Ich habe nur gesagt, solange mein Stiefvater lebt, möchte ich nicht meinen Pflichtteil einklagen oder wie auch immer, erst nach seinem Tode. Erstens war er krank, und zweitens, ich finde einfach, man macht so etwas nicht. Ich wollte nicht, keinen Streit und gar nichts. Autorin Sie wollte anständig sein. Damit brachte sie sich aber, ohne es zu ahnen, um ihren Pflichtteil. Take 29 (Bohmbach) Weil man Fristen einhalten musste, was ich auch nicht wusste, also innerhalb von drei Jahren nach dem Tode meiner Mutter hätte ich mich mit meinem Stiefvater einigen müssen über einen Pflichtteil, den er mir hätte auszahlen müssen. Das habe ich aber nicht getan, erst nach seinem Tode hat mich sein Erbe angerufen und gesagt, dass das jetzt alles verfallen wäre und ich keinen Anspruch mehr darauf hätte. Großzügigerweise hat er einen kleinen Betrag mir doch noch angewiesen. Er wollte nicht so schofelig dort dastehen, hat er gemeint. Autorin Auch Gerald Endres geriet als Erbe in eine Situation, mit der er nicht gerechnet hatte. Als sein Vater starb, dachte er, sei eigentlich alles bestens geregelt. Take 30 (Endres) Ich bin Kind aus der ersten Ehe, er war noch mal verheiratet, hat da auch einen Sohn, und als er starb, war er gerade in Scheidung mit seiner zweiten Ehefrau. Na ja, ich hatte damals gedacht, soweit ist die Sache klar, man erbt etwas, es war ein Testament da, mein Vater hatte genau aufgeteilt, der bekommt das, das Bargeld geht dahin, und so weiter und so fort. Aber plötzlich kamen ja noch alle möglichen anderen Ansprüche rein, zum Beispiel der von der Noch-Ehefrau, also ihren Zugewinnanspruch, ihren Rentenanspruch und ähnliches. Was ja irgendwie in dieser gesamten Erbmasse verrechnet werden musste. Und dann geht der Krach in der Familie los. Es hat sich im Grunde genommen dann auf der ganz kalten juristischen Ebene abgewickelt, es gab keinen Prozess, wir haben uns geeinigt, aber haben auch keinen Kontakt mehr. Musikzäsur Take 31 (Schwackenberg) Man muss sich zusammensetzen, sollte dies mit allen Beteiligten tun, das Thema Tod als Tabu anzusehen, war falsch, ist falsch, und sollte immer falsch sein. Der Tod ist eine ganz natürliche Erscheinung. Und der Tod und die Todesfolgen, damit die Verteilung oder die Übertragung des Vermögens, muss Gesprächsgegenstand sein und sollte es sein. Wenn nicht die Befürchtung eingegangen wird, dass sich Vermögenswerte einfach zerschlagen. Es gibt im erbrechtlichen Bereich viel zu wenige Personen, die durch Testament, durch Erbvertrag eine interessengerechte Regelung mit allen in Betracht kommenden Personen führen. Die Folge ist ein sehr aufwendiger, ein sehr kostenaufwendiger und sehr emotionsgeladener Streit nach dem Todesfall. Um dieses zu vermeiden, kann ich nur noch einmal appellieren, dass die Beteiligten vorzeitig und rechtzeitig Vorsorge treffen. Sprecher vom Dienst Mein letzter Wille geschehe ... Ewiger Streit beim Erben und Vererben Eine Sendung von Annette Wilmes Es sprach die Autorin Ton: Andreas Krause Regie: Roswitha Graf Redaktion: Stephan Pape Produktion: Deutschlandradio Kultur 2008 14